Satzung des Arbeitskreises Berliner Selbsthilfegruppen im Altbau e.V.
 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen "AKS - Arbeitskreis Berliner Selbsthilfegruppen im Altbau" und hat seinen Sitz in Berlin - West. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt den Zusatz "e.V.".
 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt den Zweck, den Gedanken der Selbsthilfe bei der Erhaltung und Gestaltung von Wohn-, Lebens - , Arbeits - und Lernräumen im Altbau zu fördern. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und der Verein strebt keine Gewinne an.

Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a) Beratung über Möglichkeiten und Projekte der Selbsthilfe im Altbau
b) Vermittlung von Informationen und Herstellen von Kontakten zwischen Selbsthilfegruppen und Interessenten
c) Organisation regelmäßiger Treffen der Selbsthilfegruppen
d) Öffentlichkeitsarbeit zur Durchsetzung gemeinsamer Interessen und zur Verbreitung des Gedankens der Selbsthilfe.
 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur Selbsthilfegruppen werden
2. Fördernde Mitglieder können sonstige natürliche und juristische Personen werden.
3. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Jour Fix.
4. Die Kündigung der Mitgliedschaft muß beim Vorstand schriftlich erfolgen und ist jeweils zum Ende des folgenden Monats möglich.
 

§ 4 Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
 

§ 5 Stimmrecht

1. Ordentliche Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Die Selbsthilfegruppen beauftragen ein Mitglied mit der Vertretung bei Abstimmungen.
2. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
3. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
4. Mitglieder, die die Kündigung eingereicht haben, besitzen kein Stimmrecht.

 
§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Monat als Jour fix statt und wird vom Vorstand einberufen . Sie wird mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich angekündigt. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich und unregelmäßig Treffpunkt für Mitglieder und Interessierte.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit mit zweiwöchiger Ankündigung und schriftlicher Einladung einberufen werden.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands
b) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
c) Beschluß von Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins und des Vorstandes
d) Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern. Der Auschluß kann vom Vorstand, vom Jour Fix oder von einem Zehntel der Mitglieder beantragt werden. e) Festsetzung der Beiträge
f) Entscheidung über Satzungsänderungen.
4. Selbsthilfegruppen als ordentliche Mitglieder werden bei Abstimmungen durch ein beauftragtes, stimmberechtigtes Mitglied vertreten. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt, es sei denn, das Gesetz oder diese Satzung schreiben andere Mehrheiten vor. Im Sinne einer solidarischen Auseinandersetzung sollen Kampfabstimmungen vermieden werden und Minderheiten berücksichtigt werden.
5. Satzungsänderungen müssen mit der Einladung angekündigt werden und können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erfolgen. Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande, so genügen auf der nächsten Mitgliederversammlung 2/3 der anwesenden Mitglieder.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig , wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist.7. Die Mitgliederversammlung wählt eine/einen Versammlungsleiter/in und eine/einen Protokollantin/en, die beide das anzufertigende Versammlungprotokoll unterzeichnen.
8. Die Mitgliederversammlung kann durch Wahl eines neuenVorstandes mit einfacher Mehrheit aller Vereinsmitglieder den alten Vorstand ersetzen ( konstruktives Mißtrauensvotum).
9. Die Mitgliederversammlung entscheidet über dieAufnahme von neuen Mitgliedern.
10. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder den Vorstand mit Aufgaben beauftragen, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder vertreten ist. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.11. Auf der Mitgliederversammlung hat der Vorstand über seine laufende Tätigkeit zu berichten.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
Zum Vorstand kann nur gewählt werden, wer Mitglied einer Selbsthilfegruppe als ordentliches Mitglied ist.

a) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils ein Vorstandsmitglied vertreten.
b) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat sich an die Richtlinien der Mitgliederversammlung und der Satzung zu halten.
c) Der Vorstand ist jedem Mitglied rechenschaftspflichtig.
d) Die Wahl erfolgt auf die Dauer eines Jahres. Wiederwahl ist zulässig.

 
§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluß von 2/3 aller ordentlichen Mitglieder. Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande, so genügen auf der nächsten Mitgliederversammlung 2/3 aller anwesenden Mitglieder.
Voraussetzung für die Auflösung des Vereins ist, daß in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
 

§ 10 Vereinsvermögen

Eventuelle Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

Der Verein darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigen.

Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vereinsvermögen ausschließlich an Institutionen oder Organisationen, die ähnliche Zwecke verfolgen. Die Mitgliederversammlung, die den Verein auflöst, entscheidet über die Begünstigten.
 

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